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Mittwoch, den 24. April 2013 um 12:44 Uhr
 Rauchwarnmelder in Wohnungen

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11. Dezember 2012 wurde numehr im 11. Bundesland die Rauchmelderpflicht eingeführt. Die Rauchmelderpflicht gilt ab dem 01.01.2013. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

In folgenen Bundesländern werden Rauchwarnmelder gefordert:

Bundesland gefordert seit Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen bis
Rheinland-Pfalz Dezember 2003 04. Juli 2012
Saarland Februar 2004 keine
Schleswig-Holstein Dezember 2004 31. Dezember 2010
Hessen Juni 2005 31. Dezember 2014
Hamburg April 2006 31. Dezember 2010
Mecklenburg-Vorpommern April 2006 31. Dezember 2009
Thüringen Februar 2008 keine
Sachsen-Anhalt Dezember 2009 31. Dezember 2015
Bremen Mai 2010 31. Dezember 2015
Niedersachsen November 2012    31. Dezember 2015
Bayern Januar 2013 31. Dezember 2017


Für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern gilt die Norm DIN 14676 (Stand: 2006-08). Hier wird auch gefordert, dass nur Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 installiert werden dürfen.

Rauchwarnmelder sind kein Ersatz für bauaufsichtlich geforderte Brandmeldeanlagen. Ihr Einsatz ist nur für Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. April 2013 um 13:07 Uhr
 
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Dienstag, den 12. März 2013 um 11:07 Uhr
20 Jahre Dr. Portz Brandschutz                                                         1993 - 2013

 Vor 20 Jahren bestand das Firmenkapital aus den Erfahrungen von Herrn Dr. Henry Portz in Theorie und Praxis des vorbeugenden Brandschutzes, der Brandbekämpfung, des Explosionsschutzes und der Brand- und Explosionsursachenermittlung. Dazu kamen ein Computer und der Wille, mit neuen Ideen innovative Lösungen auf den genannten Gebieten zu schaffen.

Aus dem Ein-Mann-Unternehmen Dr. Portz wurde im Laufe der Jahre die Sachverständigengesellschaft    Dr. Portz mbH mit über 20 erfahrenen Ingenieuren und Sachbearbeitern.

Die Entwicklung unseres Unternehmens wurde in 20 Jahren seines Bestehens durch ein stabiles Wachstum gekennzeichnet.

Wachstum - sowohl wirtschaftlich als auch der Kundenzahl - schafft auch ein Mehr an Verantwortung. Um dem gerecht zu werden, haben wir uns zu einem eingespielten, hochspezialisierten Team versierter Sachverständiger, Ingenieure und Sachbearbeiter entwickelt.

Unser Team kann auf einen Erfahrungsschatz von mehr als 250 Bearbeiter-Jahren fachspezifischer Aktivitäten in den Kompetenzfeldern Berufsfeuerwehr, Brand- und Explosionsursachenermittlung, Brandschutzforschung, Feuerversicherungswesen, Brandschutz-Sachverständigenwesen sowie Brand-, Explosions- und Katastrophenschutz zurückgreifen.

Wir schaffen Lösungen und erbringen Dienstleistungen, die unsere Kunden erfolgreicher machen in den Bereichen vorbeugender Brandschutz, Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Brand- und Explosions-ursachen.

Wir versprechen auch für die Zukunft Problemlösungen, um zu erreichen, dass Sicherheit und Kostenoptimierung für unsere Kunden vereinbar bleiben.

Wir bedanken uns für die bisherige gute Zusammenarbeit und den guten Kontakt bei allen unseren Partnern.

 

Lassen Sie uns gemeinsam in die Zukunft gehen. Wir freuen uns darauf.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 24. April 2013 um 12:52 Uhr
 
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Donnerstag, den 10. Mai 2012 um 12:09 Uhr
Neue Baubestimmungen in Baden-Württemberg

Ab sofort gelten im Bundesland Baden-Württemberg die folgenden neuen Bauvorschriften:

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren
(Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Camping- und Zeltplätze
(Campingplatzverordnung - CPlVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(Feuerungsverordnung - FeuVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Garagen und Stellplätze
(Garagenverordnung - GaVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Verkaufsstättenverordnung - VkVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
(FliegBautenZuVO)

Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
(Bausachverständigenverordnung- BauSVO)
 

(für die Textfassungen bitte Link anklicken)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 09. Juli 2012 um 09:38 Uhr
 
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